Vom Annäherungsverbot wurde abgesehen. Ab Antritt/Beginn der angeordneten ambulanten therapeutischen Massnahme besteht nach Ansicht der Kammer keine Notwendigkeit mehr, das angeordnete Kontaktverbot aufrecht zu erhalten, und ein solches wäre auch bei der anzuordnenden Massnahme nicht mehr verhältnismässig. Der Beschuldigte geht der Privatklägerin aus dem Weg und es ist zu keinen Zwischenfällen mehr gekommen, was aber auch erwartet werden darf. Die Kammer erachtet weiter die vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 23. Februar 2021 angeordnete Bewährungshilfe bei diesem Aus-