8. Weitere Anordnungen / Ersatzmassnahmen und Anrechnung nach Art. 51 StGB Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 wurden die für den Beschuldigten mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Februar 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen teilweise aufrecht erhalten resp. bis zum Antritt/Beginn der angeordneten ambulanten therapeutischen Massnahme angepasst (pag. 1268 ff.). Vom Annäherungsverbot wurde abgesehen.