Der Beschuldigte hat Hilfsmechanismen erarbeitet, hält sich von Gefahrenzonen fern, hat die Medikation reduziert und hat eine einigermassen gefestigte Tagesstruktur. Gestützt auf die Aussagen des Sachverständigen und den Verlauf des seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft bestehenden Settings sowie dem Alter des Beschuldigten mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme (mit von den zuständigen Behörden anzuordnenden stationären Einleitung zur Reduktion der Medikation auf ein zulässiges Niveau) erachtet die Kammer die Resozialisierungschancen beim Beschuldigten als weitaus grösser als mit einer stationären Massnahme bzw. als