Beim Beschuldigten wiegen seine persönlichen Interessen, die Aspekte der Spezialprävention, ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten, höher als das Interesse an der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 25 Tagen, abzüglich der 92 Tage, welche er bereits in Untersuchungshaft verbrachte. Dabei wird nicht verkannt, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe im obersten Bereich liegt, deren Vollzug in Anbetracht der konkreten Umstände gerade noch aufgeschoben werden kann. Der Beschuldigte hat Hilfsmechanismen erarbeitet, hält sich von Gefahrenzonen fern, hat die Medikation reduziert und hat eine einigermassen gefestigte Tagesstruktur.