Deshalb sind Sanktionen, die die Besserung oder Heilung des Täters gewährleisten, zu verhängen und solche, die dem Anliegen der Verbrechensverhütung zuwiderlaufen möglichst zu vermeiden. Beim Beschuldigten wiegen seine persönlichen Interessen, die Aspekte der Spezialprävention, ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten, höher als das Interesse an der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 25 Tagen, abzüglich der 92 Tage, welche er bereits in Untersuchungshaft verbrachte.