36 Weiter darf die ambulante Behandlung nicht missbraucht werden, um etwa den Vollzug einer Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Der Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Gemäss BGE 120 IV 1 E. 2b. sind Spezial- und Generalprävention gegeneinander abzuwägen und in eine Rangfolge zu bringen. Dabei gerät die Spezialprävention in zweifacher Hinsicht in den Vordergrund. Zum einen dient das Strafrecht in erster Linie nicht der Vergeltung, sondern der Verbrechensverhütung.