Dabei ist auch der Zeitablauf zu berücksichtigen. Nach rund zwei Jahren mit dem vorliegenden Setting, bei dem es gut läuft, gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, der Beschuldigte sich redlich bemühte, den Anforderungen gerecht zu werden, er Mechanismen entwickelte, um emotional schwierige Momente und schlechte Phasen zu überstehen, wäre eine Einweisung in den Strafvollzug nach Ansicht der Kammer und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für den Beschuldigten weder verständlich noch zweckmässig.