Der Beschuldigte ist aufgrund seines früheren Lebenswandels sowie seinem zunehmenden Alter auch nicht mehr in der Lage einer Arbeit nachzugehen, da er weder lange sitzen noch stehen kann. Ein Strafvollzug mit Arbeitspflicht, bei mangelnder Motivation des Insassen und fraglichem medizinischem und psychotherapeutischem Angebot in einer Justizvollzugsanstalt würde die bereits begonnene Behandlung viel erheblicher beeinträchtigen als erfolgreich fortführen (vgl. auch Aussagen des Sachverständigen; pag. 1239). Dabei ist auch der Zeitablauf zu berücksichtigen.