Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden bestätigt (vgl. Urteil des BGer 6B_1338/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1. und 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3). Die vollzugsbegleitende ambulante Behandlung ist in der Praxis problematisch (HEER, a.a.O. Art. 63 N 30 f.) und erfordert einen erheblichen Aufwand und namentlich auch grosse Motivation des Betroffenen (TRECHSEL, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 6 und 9 zu Art. 63). Letztere fehlt beim Beschuldigten und wird wohl auch nicht bzw. nur ganz schwer nach einem Beginn im Vollzug mit ihm erarbeitet werden können. Dazu scheint sein Misstrauen gegenüber Institutionen zu gross und zu verhärtet zu sein.