STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 9 RN 59 ff., § 10 RN 32). Der Strafvollzug kann Therapie und Resozialisierung unter verschiedenen Gesichtspunkten, u.a. wegen Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen, erschweren. Diese allgemeinen, destabilisierenden Folgen des Strafvollzugs genügen nicht, um einen Aufschub anzuordnen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 163). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden bestätigt (vgl. Urteil des BGer 6B_1338/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1. und 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3).