35 der Zustand des Verurteilten – unter Berücksichtigung des Einflusses der Therapie – es rechtfertigt, ihm diese Chance der Bewährung zu geben. Zusammenfassend ist die Anordnung des Strafaufschubs an folgende zwei kumulative Voraussetzungen gebunden: Erstens die Ungefährlichkeit des Täters, zweitens die Vordringlichkeit der ambulanten Massnahme.