7. Zum Aufschub der Massnahme nach Art. 63 Abs. 2 StGB Nach Art. 63 StGB kann der Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben werden, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Dabei bildet der Aufschub nach der gesetzlichen Regelung und praxisgemäss die Ausnahme (vgl. etwa BGE 6B_297/2014 vom 24. November 2014, E. 4.2.). Gemäss Rechtsprechung ist ein Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug erheblich beeinträchtigt würde.