Eine ambulante Massnahme scheint somit ausreichend, um der Gefahr weiterer strafbarer Handlungen genügend zu begegnen. Um aber auf die zulässige Dosis für eine weitere erfolgsversprechende ambulante Massnahme zu kommen, ist eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 3 StGB dringend angezeigt, welche durch die zuständige Behörde anzuordnen ist (Art. 69 Abs. 3 Bst. n des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).