Eine stationäre Massnahme und das damit einhergehende Ziel, die Medikation ganz abzubauen, wäre beim Beschuldigten mit seinem Alter kontraproduktiv und damit weder geeignet noch erforderlich. Demgegenüber erachtet die Kammer aber eine ambulante Massnahme geeignet, erforderlich und dem Beschuldigten zumutbar, um der Abhängigkeit und Rückfallgefahr beim Beschuldigten für weitere Taten entgegenzutreten. Eine ambulante Massnahme scheint somit ausreichend, um der Gefahr weiterer strafbarer Handlungen genügend zu begegnen.