Zwar besteht beim Beschuldigten ein Rückfallrisiko, diesem kann aber mit einer ambulanten Massnahme begegnet werden, was im vorliegenden Fall auch verhältnismässig ist. Bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erfolgten keine eigentliche Massnahmetherapie und forensisch ausgerichtete Gespräche mit klar definierten Ziele. Die Rückfallgefahr beim Beschuldigten ist niedrig, auch wenn gewisse Probleme im klinischen Bereich vorhanden sind. Eine stationäre Massnahme und das damit einhergehende Ziel, die Medikation ganz abzubauen, wäre beim Beschuldigten mit seinem Alter kontraproduktiv und damit weder geeignet noch erforderlich.