Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Sachverständige wiederum positiv zum Verlauf und sprach sich entgegen seinen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dem Gutachten folgend für eine ambulante Massnahme aus, wenn auch die Reduktion der Substanzen auf ein zulässiges Maximum stationär einzuleiten ist. Die Kammer kann sich den Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung anschliessen. Zwar besteht beim Beschuldigten ein Rückfallrisiko, diesem kann aber mit einer ambulanten Massnahme begegnet werden, was im vorliegenden Fall auch verhältnismässig ist.