Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.) (vgl. BGE 6B_366/2014 E. 2.2.3, vgl. 6B_596/2011 E. 3.2). Der Sachverständige sprach sich in seinem Gutachten für eine ambulante Massnahme aus, die in einem geschlossenen Setting eingeleitet werden solle. Ein der ambulanten Massnahme ähnliches Setting wurde nach der Haftentlassung am 23. Februar 2021 mit den Ersatzmassnahmen (Suchtbehandlung und Beratung sowie Bewährungshilfe) eingerichtet.