Massgebend ist, welche Form der Behandlung für die Erreichung des Massnahmezwecks notwendig und am besten geeignet ist. Eine Form der Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.) (vgl. BGE 6B_366/2014 E. 2.2.3, vgl. 6B_596/2011 E. 3.2).