33 tende ambulante Therapie oder eine stationäre Massnahme angeordnet werde. Eine dritte Möglichkeit, wie von der Verteidigung ausgeführt, bestehe nicht. 6.12 Beurteilung durch die Kammer Der Beschuldigte ist von Suchtstoffen abhängig und hat unter deren Einfluss strafbare Handlungen begangen. Eine Strafe allein ist nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten besteht und die öffentliche Sicherheit erfordert dies. Eine Rückfallgefahr ist vorhanden.