Die heutigen Aussagen würden auch nichts Neues aufzeigen. Der Einwand, eine Therapie in Freiheit könne eine realitätsnähere Auseinandersetzung bedeuten, sage aber nicht, dass eine ambulante Massnahme nicht auch im Strafvollzug erfolgsversprechend sein könne. Die Vorinstanz habe das Gutachten und die Aussagen treffend gewürdigt. Der erste Schritt von diesen hohen Dosen herunterzukommen bedinge gar einen gewissen stationären Aufenthalt. Warum diese Einschätzung heute anders sein solle, erschliesse sich nicht. Es gehe darum, ob entweder eine vollzugsbeglei-