Daher brauche es einen Schritt. Die Anordnung einer stationären Massnahme sei daher notwendig und angemessen. Der Beschuldigte müsse mitmachen. Die Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Aufschub die Ausnahme bilden müsse. Nur wenn der Strafvollzug den Erfolg der Therapie vereiteln oder erheblich beeinträchtigen würde, sei der Strafvollzug aufzuschieben. Demgegenüber könne der Strafaufschub nicht schon daher angezeigt sein, wenn sich die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme lediglich verbessern würden.