Das Setting sei nicht engmaschig und die Vorinstanz und der Gutachter hätten damals gut ausgeführt, wieso eine ambulante Massnahme auch vollzugsbegleitend nicht in Frage komme, auch wenn die Kritik nicht direkt gegen den Beschuldigten gehe. Das Gesamtkonzept sei sodann auch bei einem Massnahmenvollzug zielorientiert und erfolgsversprechender. Zeitlich habe der Gutachter ausgeführt, dass eine stationäre Massnahme zwischen 18 und 24 Monaten Dauer einen guten Verlauf aufweisen könne.