Wie es um die Impulsivität beim Beschuldigten stehe, würden seine Aussagen betreffend die Polizei zeigen. Der Gutachter gehe gar von einem Verdacht auf einen Wahn aus. Dies spreche gegen eine ambulante Massnahme. Der Gutachter habe sich auch nachvollziehbar kritisch zum Bericht der L.________(Stiftung) geäussert. Das Setting sei nicht engmaschig und die Vorinstanz und der Gutachter hätten damals gut ausgeführt, wieso eine ambulante Massnahme auch vollzugsbegleitend nicht in Frage komme, auch wenn die Kritik nicht direkt gegen den Beschuldigten gehe.