Die Gefahr erneuter Straftaten sei daher erhöht. Heute habe er die Rückfallgefahr eher wieder relativiert. Dies stehe aber im Widerspruch. Er habe damals darauf hingewiesen, dass die Reduktion einer solch hohen Dosis Medikamente oder gar das Ausschleichen in einem ambulanten Setting nicht möglich sei. Er habe daher eine stationäre Massnahme empfohlen bzw. eine Massnahme nach Art. 60 StGB. Es sei von einem Gesamtkonzept die Rede gewesen, welche auch die Impulsivität und die Dissozialität mittherapieren könne. Wie es um die Impulsivität beim Beschuldigten stehe, würden seine Aussagen betreffend die Polizei zeigen.