Der Beschuldigte leide an einem Abhängigkeitssyndrom und es seien bei ihm impulsive und dissoziale Persönlichkeitszüge feststellbar. Daher sei heute nach der Möglichkeit zu suchen, was dem Beschuldigten ermögliche ein delikt- und suchtfreies Leben zu führen. Die Gutachtensperson habe anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, dass er die Rückfallgefahr bei der Erstellung des Gutachtens wohl falsch eingeschätzt habe. Dies, da er von einem mittelfristigen Rückfallrisiko ausgegangen sei, welches er aber neu kurzfristig einschätze. Die Gefahr erneuter Straftaten sei daher erhöht.