Er lebe ein ambulantes Setting und habe sich seit der Entlassung daran gehalten. Das im Urteil angeordnete stationäre Setting stünde daher im Widerspruch. Wie er sich aber daran gehalten habe, sei in einem Punkt zu relativieren: Die Androhung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft stehe wie ein Damoklesschwert über dem Beschuldigten. Daher habe er sich bis zur Berufungsverhandlung auch nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Die Rahmenbedingungen seien aber bis und ab heute nicht mehr die gleichen. Der Beschuldigte leide an einem Abhängigkeitssyndrom und es seien bei ihm impulsive und dissoziale Persönlichkeitszüge feststellbar.