Die Generalstaatsanwaltschaft brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, die Berufungserklärung führe aus, dass eine stationäre Massnahme seit der Entlassung aus der Haft nicht angezeigt sei, weil die Ersatzmassnahme, welche einem ambulanten Setting gleichkomme, seit der Entlassung des Beschuldigten mehrfach verlängert worden sei. Dies zeige, dass er sich an die angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten habe, zumal er andernfalls unverzüglich in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft versetzt worden wäre. Er lebe ein ambulantes Setting und habe sich seit der Entlassung daran gehalten.