31 Er habe sich aber mit der Geschichte auseinandergesetzt und wolle die Privatklägerin in Ruhe lassen. Dies wolle er auch von ihr. 6.11 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1245 ff.) Die Generalstaatsanwaltschaft brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, die Berufungserklärung führe aus, dass eine stationäre Massnahme seit der Entlassung aus der Haft nicht angezeigt sei, weil die Ersatzmassnahme, welche einem ambulanten Setting gleichkomme, seit der Entlassung des Beschuldigten mehrfach verlängert worden sei.