Die Gutachtensperson gehe auch davon aus, dass eigentlich das gelebte Setting reiche. Die Frage stelle sich, was man mit welcher Massnahme gewinne. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei eine ambulante Massnahme angezeigt. Die Urteilsbegründung der ersten Instanz sei zu einem anderen Schluss gekommen, dies sei aber zu einer anderen Zeit gewesen. Eine maximale Valiumhöhe existiere, diese sei aber relativ anzusehen. Vorliegend sei eine Freiheitsstrafe von 34.5 Monaten ausgesprochen worden. Der Vollzug liege etwa bei 20 bis 22 Monaten. Dies mache aber keinen Sinn. Man müsse in Relation stellen, wo die Gerechtigkeit stehe.