Auch gebe es in solchen Haftanstalten, welche für den Beschuldigten geeignet seien, viele Drogen. Wenn man zu Drogen kommen wolle, sei man dort viel näher am Markt. Ein nebeneinhergehendes ambulantes Setting sei noch schwieriger. Daher falle auch dies weg. Der Beschuldigte würde aus dem sozial bestehenden Setting herausgerissen und eine Resozialisierung praktisch verhindert. Der Beschuldigte verstehe seine einzelnen Schritte. Er mache kleine und erfolgreiche Schritte. Es stehe auch geschrieben, dass er auch zu selbstreflektierenden Gedanken fähig sei und sich diese auch mache. Die Gutachtensperson gehe auch davon aus, dass eigentlich das gelebte Setting reiche.