Die echte Zusammensetzung und insbesondere wie sich dies auswirke, könne man so oder so nicht sagen. Das könne nur der Kantonsapotheker. Gemäss Sachverständiger sei eine Behandelbarkeit nach Art. 63 Abs. 1 StGB gegeben. Die Verbesserung liege nicht nur darin, dass er älter und damit weniger impulsiv werde, sondern es sei auch eine Behandelbarkeit gegeben. Man könne nun beurteilen, dass das, was