Auch die Entwicklung beim Beschuldigten nach Entlassung aus der Untersuchungshaft spreche gegen einen Aufschub des Vollzugs. Eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie werde vom Gutachter verworfen und vom Beschuldigten abgelehnt. Vor diesem Hintergrund erscheine eine stationäre Suchtbehandlung spezialpräventiv klar die besseren Erfolgschancen zu haben. Die Voraussetzungen einer stationären Massnahme seien erfüllt und einer vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie klar überlegen, weshalb für den Beschuldigten eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB angeordnet werde. 6.10 Vorbringen der Verteidigung (pag.