Der von der Verteidigung beantragte Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme falle aufgrund der Länge von rund 34.5 Monaten ausser Betracht, zumal der Vollzug nach Einschätzung des Gutachters die Erfolgschance einer ambulanten Therapie nicht stark vermindern würde, denn es sei in einem ersten Schritt notwendig von den hohen Dosen herunterzukommen, wofür es eine gewisse «stationäre» Zeit brauche. Auch die Entwicklung beim Beschuldigten nach Entlassung aus der Untersuchungshaft spreche gegen einen Aufschub des Vollzugs.