29 6.9 Beurteilung durch die Vorinstanz (pag. 1072 ff.) Die Vorinstanz führte aus, dass die Ausführungen des Gutachters im Gutachten sowie anlässlich der Hauptverhandlung logisch nachvollziehbar und schlüssig seien, durch die Akten gestützt würden und sich mit dem persönlichen Eindruck anlässlich der Hauptverhandlung in Einklang bringen würden. Die Rückfallgefahr sei zwar im Gutachten als gering eingeschätzt worden, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Gutachter die Rückfallgefahr allerdings klar bejaht.