28 sei vollzugserfahren und auch nach z.B. 20 Monaten Vollzug seien sich wegen der psychischen Verfassungen keine Sorgen zu machen. Der Beschuldigte habe Strategien und sei medikamentös abgeschirmt. Die Herausforderungen an den Alltag seien aber wesentlich höher. Auch der Kontakt zur L.________(Stiftung) und zur Bewährungshilfe müsste neu aufgebaut werden. Von einem kritischen psychischen Zustand oder gar einer Hafterstehungsunfähigkeit sei aber keine Rede. Das Alter spiele auf die Legalprognose eine erhebliche Rolle. Die vorgeworfenen Taten seien erst in spätem Alter begangen worden.