Dies lasse sich aus den Berichten und den Aussagen nicht herauslesen. Auf den Vorhalt des Gutachtens, wonach er eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mit einer stationären Einleitung empfohlen habe, um die unsachgemäss hohe Dosis von Benzodiazepinen auf ein ambulant vertretbares Mass zu reduzieren und seiner Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach eine solche ambulante Massnahme wahrscheinlich nicht effizient genug sei und die Frage, wie er dies in Anbetracht der Entwicklungen und der straffreien Zeit sehe, sagte der Sachverständige, dass es immer noch über der Höchstdosis liege, welche gemäss Compendium zulässig sei. Diese betrage 40 mg.