Offensichtlich gebe es Symptome. Auf die Legalprognose scheine dies nicht so einen grossen Einfluss zu haben. Wie er dies anlässlich der Hauptverhandlung der 1. Instanz gesagt habe, müsse man wohl die Rückfallprognose etwas relativieren. Die Einschätzung durch das aktuarische Instrument scheine eher zutreffend zu sein. Er komme in die dritte von neun Kategorien, also könne von einem niedrigen Risiko ausgegangen werden. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach von diesem keine Rückfallgefahr ausgehe, gab der Sachverständige zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten ein paar kritische Fragen gestellt habe.