21 6.6 Aussagen des Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 980 ff.) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie folgt korrekt zusammen, weshalb auf die entsprechende Zusammenfassung verwiesen werden kann (pag. 1070 f.): Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Gutachter als sachverständige Person einvernommen. Er habe zwar bei der Prognosebeurteilung schon geschrieben, dass das sog. Wiederholungszenarium mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.