Dies sollte durch aufsuchende Arbeit, z.B. durch Hausbesuche einer erfahrenen Psychiatriefachfrau, unterstützt werden. Ferner benötige er Unterstützung in sozialen und administrativen Belangen. Hier sollte an die Anordnung von Bewährungshilfe gedacht werden. Eine Strafe allein sei nicht ausreichend, dieses Ziel zu erreichen und dem Rückfallrisiko angemessen zu begegnen. Deshalb sei eine ambulante Massnahme aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht angezeigt. Diese solle den Beschuldigten darin unterstützen, seine Suchtproblematik zu bearbeiten. Eine Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Anschauungen wäre ebenfalls sinnvoll.