20 Der bisherige Verlauf (Kriminalitätsentwicklung und Therapie) beim Beschuldigten zeige, dass Strafe allein nicht ausreichend sein werde, dem Risiko für die Begehung weiterer Straftaten zu begegnen. Aufgrund der Therapieberichte, der Aktenlage und auch der Exploration sei erkennbar, dass er nicht bereit sei, sich in einen therapeutischen Prozess zu begeben. Er akzeptiere lediglich die Substitutionsbehandlung. Daraus müsse geschlossen werden, dass nicht von einer guten Behandlungsbereitschaft und Therapiefähigkeit ausgegangen werden könne.