Gemäss Gutachten erfülle der Beschuldigte nicht das Konstrukt eines Psychopathen. Er könne beim VRAG-R in die 3. Kategorie (von 9) eingeteilt werden, was einem geringen Rückfallrisiko entspreche. Aus der dynamischen Risikobeurteilung resultiere hingegen ein leicht erhöhtes Risiko, dass er zukünftig erneut ähnliche oder noch gravierendere Delikte begehen werde. Sollte es gelingen, zeitnah flankierende, unterstützende, aber auch kontrollierende Massnahmen zu etablieren, könne das Rückfallrisiko deutlich gesenkt werden.