Das Gutachten hält fest, dass sich beim Beschuldigten keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung, eine affektive Störung oder eine Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenien fanden. Allerdings konnte die Diagnose einer Störung durch multiplen Substangebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (Alkohol, Benzodiazepine, Opiate, Kokain und Nikotin), gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung und gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10:_F19.22) gestellt werden.