6.2 Vorliegen der Grundvoraussetzungen Die Grundvoraussetzungen für eine Massnahme sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt, d.h. eine schwerwiegende Suchterkrankung, damit zusammenhängende Verbrechen oder Vergehen und die Behandlungsfähigkeit der Erkrankung liegen vor (vgl. dazu die Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2021 [Erw. Ziff. III.6.5 nachfolgend]). Es wird daher im Folgenden zu prüfen sein, ob eine stationäre Massnahme anzuordnen oder eine ambulante Behandlung hierfür als ausreichend zu betrachten ist. 6.3 Strafregisterauszug (pag. 1213 ff.)