16 Schliesslich ist festzuhalten, dass bei Art. 60 StGB weitgehend die rechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB gelten. Art. 60 StGB ist eine lex specialis zu Art. 59 StGB, die Massnahme unterliegt grundsätzlich den gleichen Regeln. Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenüber der milderen ambulanten Massnahme subsidiär. 6.2 Vorliegen der Grundvoraussetzungen