Die Eingriffsintensität der Intervention steht somit vor allem in einem Abhängigkeitsverhältnis mit der Legalprognose. Je mehr eine Einschränkung der persönlichen Freiheit das Mass einer schuldabhängigen Strafe bezüglich Dauer und/oder Behandlungsintensität überschreitet, umso gewichtigere Delinquenz muss der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde liegen, um die Massnahme rechtfertigen zu können (vgl. HEER, a.a.O., Art. 56 N 36).