Geeignet ist eine staatliche Handlung, wenn damit der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann. Bei mehreren so geeigneten staatlichen Handlungen verlangt das Element der Erforderlichkeit, dass das mildeste Mittel den Vorrang geniesst, d.h. der Eingriff darf also im konkreten Fall in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das hinausgehen, was unerlässlich ist. Schliesslich muss der Eingriffszweck im Verhältnis zur Eingriffswirkung im konkreten Fall zumutbar sein. Es ist zu prüfen, ob das gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung steht.