Eine ambulante Behandlung stellt letztlich nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme dar. Die Anordnung der Massnahme muss vor dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Bestand haben (vgl. HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 2019, Art. 56 N 34 ff. und Art. 63 N 12). Die Verhältnismässigkeit umfasst drei Aspekte, welche im Einzelfall kumulativ erfüllt sein müssen: Die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (sog. Zumutbarkeit). Geeignet ist eine staatliche Handlung, wenn damit der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann.