1063). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 26. November 2021 seitens der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 22. Juni 2022 gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl ergangen ist wegen mehrfach begangenen einfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Gehilfenschaft zu BetmG-Vergehen, mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) durch Verletzung der An- oder Abmeldepflichten und der Beschuldigte deswegen sanktioniert wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von 95 Tagessät-