Asperierend wurden die vorerwähnten Einzelstrafen berücksichtigt mit zwei Monaten Freiheitsstrafe für die erste Drohung, mit einem halben Monat Freiheitsstrafe für die zweite Drohung, mit zwei Monaten Freiheitsstrafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und mit je fünf Tagen Freiheitsstrafe für die beiden Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (pag. 1063), womit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten und 25 Tagen resultierte. Aufgrund der schlechten Legalprognose fiel die Gewährung der Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs ausser Betracht (pag.