Da ein solches Vorgehen faktisch zu einer Doppelbestrafung führte, müsste eine Straferhöhung deutlich unter drei Monaten liegen. Zusätzlich müsste dem Beschuldigten aber vorgeworfen werden können, die neuen Taten würden einer Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen entspringen, was angesichts der vom Gutachter festgestellten impulsiven und dissozialen Persönlichkeitszüge des Beschuldigten weder dargetan wurde, noch ersichtlich ist. Die Voraussetzungen für eine straferhöhende Berücksichtigung der Vorstrafen liegen damit nicht vor. Weitere Täterkomponenten, welche das Einzeltatverschulden erhöhen oder vermindern würden, sind nicht ersichtlich.